Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden beziffern. Um dies zu können, muss der Geschädigte entscheiden: entweder holt er ein Sachverständigengutachten ein oder lässt durch eine Kfz-Werkstatt einen Kostenvoranschlag erstellen. Für die Frage, ab welcher Schadenshöhe der Geschädigte einen Gutachter zur Feststellung des Schadens einschalten darf, ist die sogenannte Bagatellgrenze maßgebend. Die gängige Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen 700,- Euro und 1.000 Euro.
Ein Gutachten hat im Vergleich zum Kostenvoranschlag für den Geschädigten immer Vorteile. Ein Sachverständigengutachten hat beweissichernden Charakter und es wird zweifelsfrei geklärt,
Eine Wertminderung wird nur dann von den Versicherungen reguliert, wenn sie von einem Sachverständigen ausgewiesen wurde. Eine Werkstatt kann keine Wertminderung aussprechen. Das Gutachten sollte auf jeden Fall von einem unabhängig Sachverständigen erstellt werden, somit sind Interessenkonflikte ausgeschlossen. Das Sachverständigengutachten ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung im gesamten Regulierungsprozess. Die Kosten für das Gutachten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung im Rahmen des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB zu erstatten.
Achtung vor „schwarzen Schafen“! Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Um nicht auf sogenannte "schwarze Schafe" hereinzufallen, sollten Sie auf die grundlegende Qualifikation achten! Eine qualifizierte Ausbildung zum Meister, Techniker oder Ingenieur ist dafür eine gute Basis.
Sollte Ihnen jemand sagen:
Dies sind alles dem Grund nach Falschaussagen. Lassen Sie sich solche Aussagen immer schriftlich geben und Sie werden sehen, dass es keiner macht. Sie sind Herr des Geschehens und Sie bestimmen, unter Einhaltung der gesetzlichen Regeln, was passiert. Sie bestimmen welcher Gutachter das Fahrzeug sieht, welchen Anwalt Sie nehmen, wer Sie abschleppt, zu welchem Arzt Sie gehen, welche Werkstatt das Fahrzeug repariert und ob Sie fiktiv (nach Gutachten) abrechnen oder das Fahrzeug reparieren (wenn kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt). Alle anfallenden Kosten wie z. B. Ummeldekosten, Freilegungskosten, Kindersitze (wenn involviert) Anwaltskosten, Gutachterkosten, Lohnausfall, Haushaltshilfen, Beschaffungskosten, Helme Bekleidung, usw. müssen ersetzt werden.
Wenn Sie hierzu noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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